Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1217

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Achtundzwanzigstes Hauptstück

Von den Ehepakten und dem Anspruch auf Ausstattung

Ehepakte

Paragraph 1217,

Ehepakte heißen diejenigen Verträge, welche in der Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Sie haben vorzüglich die Gütergemeinschaft und den Erbvertrag zum Gegenstand.