Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 181,

  1. Absatz eins,Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. Absatz 2,Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3,Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.