Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000
Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2009,
BG
Paragraph 42 a,
19.08.2009
31.12.2013
UVP-G 2000
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Wird ein Genehmigungsbescheid nach dem 2. Abschnitt dieses Bundesgesetzes vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben, so darf das Vorhaben bis zur Rechtskraft des Ersatzbescheides, längstens jedoch ein Jahr, entsprechend dem aufgehobenen Genehmigungsbescheid weiter betrieben werden. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde, die zur Aufhebung des Genehmigungsbescheides führte, die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.
19.04.2021
10010767
NOR40108754