Absatz einsMitwirkende Behörden sind jene Behörden, die nach den Verwaltungsvorschriften
- Ziffer einsfür die Genehmigungen oder Überwachung des Vorhabens zuständig wären, wenn für das Vorhaben nicht eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen wäre,
- Ziffer 2für die Überwachung des Vorhabens oder die Erlassung von zur Ausführung des Vorhabens (Errichtung oder Betrieb) notwendigen Verordnungen zuständig sind oder
- Ziffer 3an den jeweiligen Verfahren zu beteiligen sind.