Arzneimittelgesetz
BGBl. Nr. 185/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2022
BG
§ 47a
16.07.2009
31.01.2022
AMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
zum Außerkrafttreten vgl. § 94j Abs. 1
Ethikkommissionen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übermitteln, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Abschnitt benötigt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2009
22.03.2022
10010441
NOR40107484