Absatz einsDie Ausbildungskommission besteht aus den Vorsitzenden der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Die Ausbildungskommission wählt für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus der Mitte der Vorsitzenden der Ausbildungskommissionen der Ärztekammern in den Bundesländern in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.