Absatz eins
Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, die
- Ziffer einsim Ausland eine Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes erworben haben,
- Ziffer 2nicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins,
- Litera adie österreichische Staatsbürgerschaft oder
- Litera bdie Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder
- Litera cdie Eigenschaft als gleichgestellter Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 5 b,
besitzen, jedoch - Ziffer 3die allgemeinen Erfordernisse des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 erfüllen und
- Ziffer 4über
- Litera aein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder einen gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grad sowie im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie zusätzlich einen Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des ZÄG,
- Litera beine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannte entsprechende Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt sowie
- Litera ceine gemäß Paragraph 14, als gleichwertig anerkannten oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung
eine auf höchstens drei Jahre befristete Bewilligung zur freiberuflichen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erteilen.