Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,
Paragraph 28,
20.10.2007
31.12.2009
Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 10, und 11 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.