Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15,

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Diplome und Bescheinigungen

Paragraph 15,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat Personen, die die Ausbildungserfordernisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder Paragraph 8, Absatz eins, erfüllen, auf Antrag ein Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer
    1. Ziffer eins
      Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin (Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin),
    2. Ziffer 2
      Ausbildung zum Facharzt (Facharztdiplom) oder
    3. Ziffer 3
      Ausbildung in einem Additivfach (Additivfachdiplom)
    auszustellen.
  2. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen vor dem 1. Jänner 1994 ein Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt eines Sonderfaches, dessen Bezeichnung mit den im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2, 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Bezeichnungen nicht übereinstimmt, ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung im Sinne des Artikels 23 Absatz 6, dieser Richtlinie auszustellen, sofern dieser Ausbildungsnachweis
    1. Ziffer eins
      den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht und
    2. Ziffer 2
      dem im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3. oder 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG für Österreich angeführten Diplom gleichzuhalten ist.
  3. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat Personen, denen ein Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom ausgestellt worden ist, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
    1. Ziffer eins
      dieses Diplom den Abschluss einer Ausbildung belegt, die dem Artikel 24, 25 oder 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, oder
    2. Ziffer 2
      der Arzt über erworbene Rechte im Sinne des Artikels 23, 27 oder 30 der Richtlinie 2005/36/EG verfügt.
  4. Absatz 4Die Österreichische Ärztekammer hat Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausüben und in die Ärzteliste eingetragen sind, zum Zweck der Dienstleistungserbringung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass die betreffende Person
    1. Ziffer eins
      den ärztlichen Beruf in Österreich rechtmäßig ausübt und
    2. Ziffer 2
      ihr zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht die Berechtigung zur Berufsausübung vorläufig oder befristet untersagt ist.
  5. Absatz 5Im Fall
    1. Ziffer eins
      der Untersagung der Berufsausübung (Paragraphen 61,, 62 oder 138) für die Dauer der Untersagung, sowie
    2. Ziffer 2
      des Erlöschens der Berufsberechtigung (Paragraph 59,),
    hat die betreffende Person auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer die Bescheinigung gemäß Absatz 4, zur Einziehung unverzüglich zu übermitteln.
  6. Absatz 6Liegen die entsprechenden Voraussetzungen des Absatz eins,, 2, 3 oder 4 nicht vor, so hat die Österreichische Ärztekammer die Ausstellung des Diploms oder der Bescheinigung mit Bescheid zu versagen.
  7. Absatz 7Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 6, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen. Zuständig ist jener Landeshauptmann, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz des Berufungswerbers oder, wenn der Berufungswerber keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder schließlich der letzte Aufenthaltsort des Berufungswerbers in Österreich gelegen ist.