Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

Paragraph 5,

Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß Paragraph 5 b, ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

  1. Ziffer eins
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter Arzt oder als Turnusarzt:
    1. Litera a
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als approbierter Arzt entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Ziffer 2
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.
  3. Ziffer 3
    Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:
    1. Litera a
      ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder
    2. Litera b
      ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins, oder 2 der Richtlinie 2005/36/EG.