Absatz einsDie Bezüge betragen für
- Ziffer einsden Bundespräsidenten 280%,
- Ziffer 2den Bundeskanzler 250%,
- Ziffer 3den Vizekanzler
- Litera abei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
- Litera bohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
- Ziffer 4den Präsidenten des Nationalrates 210%,
- Ziffer 5einen Bundesminister 200%,
- Ziffer 6den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
- Ziffer 7einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
- Ziffer 8den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
- Ziffer 9den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
- Ziffer 10einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
- Ziffer 11ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
- Ziffer 12ein Mitglied des Nationalrates 100%,
Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
- Ziffer 14den Präsidenten des Bundesrates 100%,
- Ziffer 15einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
- Ziffer 16einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
- Ziffer 17ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,