(1) Die Bezüge betragen für
- 1.den Bundespräsidenten 280%,
- 2.den Bundeskanzler 250%,
- 3.den Vizekanzler
- a)bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
- b)ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
- 4.den Präsidenten des Nationalrates 210%,
- 5.einen Bundesminister 200%,
- 6.den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
- 7.einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
- 8.den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
- 9.den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
- 10.einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
- 11.ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
- 12.ein Mitglied des Nationalrates 100%,
(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/2009)
- 14.den Präsidenten des Bundesrates 100%,
- 15.einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
- 16.einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
- 17.ein Mitglied des Bundesrates 50%
des Ausgangsbetrages nach § 2.