Kurztitel

Bundesbezügegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

14.07.2009

Text

Höhe der Bezüge

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDie Bezüge betragen für
    1. Ziffer eins
      den Bundespräsidenten 280%,
    2. Ziffer 2
      den Bundeskanzler 250%,
    3. Ziffer 3
      den Vizekanzler
      1. Litera a
        bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 220%,
      2. Litera b
        ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts 200%,
    4. Ziffer 4
      den Präsidenten des Nationalrates 210%,
    5. Ziffer 5
      einen Bundesminister 200%,
    6. Ziffer 6
      den Präsidenten des Rechnungshofes 180%,
    7. Ziffer 7
      einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 180%,
    8. Ziffer 8
      den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates 170%,
    9. Ziffer 9
      den Obmann eines Klubs des Nationalrates – wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen – 170%,
    10. Ziffer 10
      einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, 160%,
    11. Ziffer 11
      ein Mitglied der Volksanwaltschaft 160%,
    12. Ziffer 12
      ein Mitglied des Nationalrates 100%,
    Anmerkung, Ziffer 13, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2009,)
    1. Ziffer 14
      den Präsidenten des Bundesrates 100%,
    2. Ziffer 15
      einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates 70%,
    3. Ziffer 16
      einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat 70%,
    4. Ziffer 17
      ein Mitglied des Bundesrates 50%
    des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2,
  2. Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  3. Absatz 3Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, nach den bezügerechtlichen Regelungen der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder des Europäischen Parlaments, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.