Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a,

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

7. Abschnitt: Begriffsbestimmungen

Angehörige

Paragraph 36 a,

  1. Absatz einsAngehörige im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
    1. Ziffer eins
      der Ehegatte,
    2. Ziffer 2
      die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie,
    3. Ziffer 3
      die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie,
    4. Ziffer 4
      die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder sowie
    5. Ziffer 5
      Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person.
  2. Absatz 2Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.