Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 191

Inkrafttretensdatum

26.03.2009

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010

Beachte

Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben

vergleiche Paragraph 323 a,

Text

Paragraph 191,

  1. Absatz eins,Der Feststellungsbescheid ergeht
    1. Litera a
      in den Fällen des Paragraph 186 :, an denjenigen, dem die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) zugerechnet wird, wenn jedoch am Gegenstand der Feststellung mehrere beteiligt sind, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, an der die Beteiligung im Feststellungszeitpunkt bestanden hat;
    2. Litera b
      in den Fällen des Paragraph 187 :, an den Unternehmer;
    3. Litera c
      in den Fällen des Paragraph 188 :, an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind;
    4. Litera d
      in den Fällen des Paragraph 189 :, an die juristische Person, um deren Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine es sich handelt, und wenn der Wert auf Antrag der Inhaber von Anteilen, Genußscheinen oder Partizipationsscheinen festgestellt wurde, auch an die Antragsteller;
    5. Litera e
      in allen übrigen Fällen: an die von der Feststellung Betroffenen.
  2. Absatz 2,Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid an diejenigen zu ergehen, die in den Fällen des Absatz eins, Litera a, am Gegenstand der Feststellung beteiligt waren oder denen in den Fällen des Absatz eins, Litera c, gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
  3. Absatz 3,Einheitliche Feststellungsbescheide wirken gegen alle,
    1. Litera a
      die am Gegenstand der Feststellung beteiligt sind (Paragraph 186,);
    2. Litera b
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009,)
    3. Litera c
      denen Anteile, Genußscheine oder Partizipationsscheine gehören (Paragraph 189,).
    Feststellungsbescheide (Paragraph 188,) wirken gegen alle, denen Einkünfte zugerechnet werden.
  4. Absatz 4,Ein Feststellungsbescheid, der gemäß Paragraph 186, über eine zum Grundbesitz zählende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) oder über eine Gewerbeberechtigung erlassen wird, wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt übergegangen ist oder übergeht. Das gleiche gilt bei Nachfolge im Besitz.
  5. Absatz 5,Werden in einem Dokument, das Form und Inhalt eines Feststellungsbescheides (Paragraph 188,) hat, gemeinschaftliche Einkünfte auch Personen oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit zugerechnet, die nicht mehr rechtlich existent sind (insbesondere infolge Todes, Beendigung der Gesellschaft, Gesamtrechtsnachfolge) oder die nicht mehr handlungsfähig sind (zB infolge Sachwalterbestellung), so steht dies der Wirksamkeit als Feststellungsbescheid nicht entgegen. Ein solcher Bescheid wirkt lediglich gegenüber den übrigen, denen Einkünfte zugerechnet werden.