Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 102 Abs. 25 idF BGBl. I Nr. 71/2003, ab 1.1.2005 § 109 Abs. 25.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 102, Absatz 25, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,, ab 1.1.2005 Paragraph 109, Absatz 25,
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 3 oder 4.Ist der Ruhegenuß höher als die Summe aus Vergleichsruhegenuß und Vergleichsruhegenußzulage (Vergleichspension), gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 3, oder 4.
(2)Absatz 2,Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Abs. 3 oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.Ist die Vergleichspension höher als der Ruhegenuß, ist die in den Absatz 3, oder 4 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuß um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen.
(3)Absatz 3,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ), so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Zunächst ist der Ruhegenuß von der Vergleichspension abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz der Vergleichspension auszudrücken.
Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil der Vergleichspension, der über dem Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ) liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 (Anm. 1) entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7% von 2 034,8 Anmerkung eins, ) entspricht.
Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4)Absatz 4,Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € (Anm. 1) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:Übersteigt die Vergleichspension den Betrag von 2 034,8 € Anmerkung eins, ) nicht, so ist der Ruhegenuß wie folgt zu berechnen:
Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € (Anm. 2) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm.3) zu dividieren.Von der Vergleichspension ist zunächst der Betrag von 508,7 € Anmerkung 2, ) abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21 802 (Anm.3) zu dividieren.
Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuß niedriger als das Produkt der Vergleichspension mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
(4a)Absatz 4 a,Der Erhöhungsbetrag nach den Abs. 2 bis 4 ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 2, des § 9 letzter Satz, des § 25a Abs. 6 und des § 90 Abs. 2 beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Der Erhöhungsbetrag nach den Absatz 2 bis 4 ist bei der Anwendung des Paragraph 7, Absatz 2,, des Paragraph 9, letzter Satz, des Paragraph 25 a, Absatz 6 und des Paragraph 90, Absatz 2, beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
(5)Absatz 5,Die in den Abs. 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Abs. 4 Z 1 sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu vervielfachen.Die in den Absatz 3 und 4 genannten Beträge sowie der Divisor in Absatz 4, Ziffer eins, sind mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
(____________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 438/2005 für 2006: 2.138,15 EuroAnmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2005, für 2006: 2.138,15 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 505/2006 für 2007: 2 172,36 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 505 aus 2006, für 2007: 2 172,36 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 372/2007 für 2008: 2.209,29 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2007, für 2008: 2.209,29 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 14/2009 für 2009: 2 279,99 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2009, für 2009: 2 279,99 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 439/2009 für 2010: 2 314,19 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2009, für 2010: 2 314,19 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 405/2010 für 2011: 2 341,96 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 405 aus 2010, für 2011: 2 341,96 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 408/2011 für 2012: 2 405,19 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2011, für 2012: 2 405,19 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 409/2012 für 2013: 2 472,54 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2012, für 2013: 2 472,54 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 441/2013 für 2014: 2 531,88 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2013, für 2014: 2 531,88 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 346/2014 für 2015: 2 574,92 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 346 aus 2014, für 2015: 2 574,92 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 437/2015 für 2016: 2 605,82 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 2015, für 2016: 2 605,82 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 414/2016 für 2017: 2 626,67 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 414 aus 2016, für 2017: 2 626,67 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 1/2018 für 2018: 2 668,70 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 1 aus 2018, für 2018: 2 668,70 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 368/2018 für 2019: 2 722,07 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2018, für 2019: 2 722,07 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 417/2019 für 2020: 2 771,07 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2019, für 2020: 2 771,07 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 3/2021 für 2021: 2 812,63 Eurogemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2021, für 2021: 2 812,63 Euro
gemäß BGBl. II Nr. 39/2022 für 2022: 2 863,26 Euro)gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2022, für 2022: 2 863,26 Euro)
Anm. 2: für 2006: 534,54 EuroAnmerkung 2, : für 2006: 534,54 Euro
für 2007: 543,09 Euro
für 2008: 552,32 Euro
für 2009: 569,99 Euro
für 2010: 578,54 Euro
für 2011: 585,48 Euro
für 2012: 601,29 Euro
für 2013: 618,13 Euro
für 2014: 632,97 Euro
für 2015: 643,73 Euro
für 2016: 651,45 Euro
für 2017: 656,66 Euro
für 2018: 667,17 Euro
für 2019: 680,51 Euro
für 2020: 692,76 Euro
für 2021: 703,15 Euro
für 2022: 715,81 Euro)
Anm. 3: für 2006: 22.909 EuroAnmerkung 3: für 2006: 22.909 Euro
für 2007: 23 276 Euro
für 2008: 23.672 Euro
für 2009: 24 430 Euro
für 2010: 24 796 Euro
für 2011: 25 094 Euro
für 2012: 25 772 Euro
für 2013: 26 494 Euro
für 2014: 27 130 Euro
für 2015: 27 591 Euro
für 2016: 27 922 Euro
für 2017: 28 146 Euro
für 2018: 28 596 Euro
für 2019: 29 168 Euro
für 2020: 29 693 Euro
für 2021: 30 138 Euro
für 2022: 30 681 Euro)