Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 112,

Inkrafttretensdatum

30.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Text

Vergütung für Beamte des Krankenpflegedienstes

Paragraph 112, (1) Den Beamten des Krankenpflegedienstes gebührt für die mit ihrer Dienstleistung verbundenen besonderen Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

  1. Ziffer eins
    141,8 € in den Gehaltsstufen 1 bis 7 und im ersten Jahr in der Gehaltsstufe 8,
  2. Ziffer 2
    161,4 € im zweiten Jahr in der Gehaltsstufe 8 und in den höheren Gehaltsstufen.
  1. Absatz 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002,)
  2. Absatz 3Auf die Vergütung nach Absatz eins, ist Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 5, anzuwenden.
  3. Absatz 3 aAnfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall, die Änderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der Paragraphen 12 c bis 13 über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  4. Absatz 4Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend von Absatz 3 a, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins,, 2 oder 3 gilt.