Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

ABSCHNITT VI

Schul- und Fachinspektoren

Gehalt

§ 65.

  1. Absatz einsDem Beamten der Besoldungsgruppe “Schul- und Fachinspektoren” gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

_____________________________________________________________

     in der      |          in der Verwendungsgruppe

   Fixgehalts-   |___________________________________________

     stufe       |   SI 1   |   SI 2   |   FI 1   |   FI 2

                 |__________|__________|__________|__________

                 |                   Euro

                 |___________________________________________

       1         |  5 565,3 |  4 661,2 |  4 455,5 |  3 743,6

       2         |  6 087,1 |  5 253,2 |  4 880,1 |  4 207,8

       3         |  6 749,9 |  5 756,3 |  5 409,8 |  4 612,9

  1. Absatz 2Das Fixgehalt der Schul- und Fachinspektoren beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen der Beamte mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung anzurechnen.
  2. Absatz 3Der Schul- oder Fachinspektor rückt nach jeweils fünf Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Fixgehaltsstufe vor. § 8 Abs. 3 und § 10 sind auf die Vorrückung mit der Maßgabe anzuwenden, daß sich § 10 Abs. 2 auf die im ersten Satz genannte Vorrückungsfrist bezieht.
  3. Absatz 4Zeiten als Direktor einer Schule oder als Abteilungsvorstand an Berufsbildenden Höheren Schulen sowie Zeiten, in denen der Beamte mit einer dieser Funktionen betraut war, sind bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 für die Vorrückung in die Fixgehaltsstufe 2 anzurechnen.
  4. Absatz 5Bei einer Anrechnung gemäß Abs. 4 erhöht sich die Verweildauer in der Fixgehaltsstufe 2 um die angerechneten Zeiten.
  5. Absatz 6Durch das Fixgehalt und die nach § 66 gebührende Vergütung sind alle Mehrleistungen des Schul- oder Fachinspektors in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.