Kurztitel

Suchtmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

SMG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Abgabe durch Apotheken

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.
  2. Absatz 2,Auf den Erwerb und Besitz von Suchtmitteln durch Personen, an die sie nach Absatz eins, abgegeben wurden, findet Paragraph 6, Absatz eins, keine Anwendung.

Anmerkung

Vgl. Suchtgiftverordnung (SV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997,.

Schlagworte

Apothekenwesen

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2022

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40103115