Kurztitel

Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 37 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 469 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Abkürzung

EinstV

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Text

Außergewöhnlicher Pflegeaufwand

Paragraph 6,

Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt insbesondere vor, wenn

  1. Ziffer eins
    die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson oder
  2. Ziffer 2
    die regelmäßige Nachschau durch eine Pflegeperson in relativ kurzen, jedoch planbaren Zeitabständen erforderlich ist, wobei zumindest eine einmalige Nachschau auch in den Nachtstunden erforderlich sein muss oder
  3. Ziffer 3
    mehr als 5 Pflegeeinheiten, davon eine auch in den Nachtstunden, erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2023

Gesetzesnummer

10009142

Dokumentnummer

NOR40103105