Absatz einsÄrzte, Zahnärzte, Tierärzte, Dentisten, Hebammen, Apotheker und die im Paragraph 59, Absatz 3, Arzneimittelgesetz genannten Gewerbetreibenden haben Sorge zu tragen, dass ihnen zumindest die für ihre Berufsausübung wesentlichen Teile der „Austria Codex-Fachinformation“ jeweils in der letztgültigen Fassung ständig verfügbar sind.