Kennzeichnungsverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
V
Paragraph 47,
29.05.2008
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Dentalarzneimittel sind durch den Hinweis „Dentalarzneimittel“ zu kennzeichnen. Dieser Hinweis darf entfallen, wenn aus der Bezeichnung der Arzneispezialität eindeutig zu entnehmen ist, dass es sich um ein Dentalarzneimittel handelt.
29.09.2017
20005827
NOR40098650