Kennzeichnungsverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
V
Paragraph 44,
29.05.2008
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Bei Bündelpackungen sind die darin enthaltenen Einzelpackungen zusätzlich durch den Hinweis „Teil einer Bündelpackung, Einzelverkauf unzulässig“ zu kennzeichnen. Die Außenverpackung der Bündelpackung hat zumindest die Angaben gemäß Paragraph 3, (Bezeichnung), Paragraph 10, (Inhaltsmenge), Paragraph 12, (Hinweise zur und Art(en) der Anwendung), Paragraph 15, (Verfalldatum) und Paragraph 20, (Chargenbezeichnung) sowie eine Kurzbezeichnung des Zulassungsinhabers und den Hinweis, „Bündelpackung, Verkauf in Teilmengen unzulässig“ zu enthalten. Ist diese Außenverpackung durchsichtig, muss sie keine Kennzeichnung aufweisen.
29.09.2017
20005827
NOR40098647