Absatz einsArzneispezialitäten unterliegen nicht den Paragraphen 25 bis 28, wenn sie
- Ziffer einsdazu bestimmt sind, ausschließlich vom Anwender (Paragraph 2, Absatz eins, Arzneimittelgesetz) am Patienten angewendet zu werden,
- Ziffer 2gemäß Paragraph 7 a, Arzneimittelgesetz zugelassen, oder
- Ziffer 3gemäß Paragraph 11, Arzneimittelgesetz registriert wurden.