Kennzeichnungsverordnung 2008
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,
römisch fünf
Paragraph 41
29.05.2008
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Die Kennzeichnung von zugelassenen homöopathischen Arzneispezialitäten hat zusätzlich zu den nach dieser Verordnung dafür vorgesehenen Anforderungen einen Hinweis darauf zu enthalten, dass es sich um eine homöopathische Arzneispezialität handelt.
29.09.2017
20005827
NOR40098644