Kurztitel

Kennzeichnungsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 174 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

29.05.2008

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 22,

  1. Absatz einsArzneispezialitäten, die im Kleinverkauf nur in Apotheken abgegeben werden dürfen, sind durch den Hinweis „apothekenpflichtig“ zu kennzeichnen. Arzneispezialitäten, die auch gemäß Paragraph 21, zu kennzeichnen sind, können durch den Hinweis „rezept- und apothekenpflichtig“ oder „verschreibungs- und apothekenpflichtig“ gekennzeichnet werden.
  2. Absatz 2Bei Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 59, Arzneimittelgesetz nicht den Apotheken vorbehalten sind, hat die Kennzeichnung einen Hinweis auf die Abgabe im Kleinverkauf zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005827

Dokumentnummer

NOR40098625