Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 365z1Paragraph 365 z, eins,
Text
s) Beschwerden in Versicherungsvermittlungsangelegenheiten
§ 365z1.Paragraph 365 z, eins,
(1)Absatz einsDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat Beschwerden von Kunden und anderen Betroffenen, insbesondere Verbraucherschutzeinrichtungen, über Versicherungsvermittler unentgeltlich entgegenzunehmen. Solche Beschwerden sind in jedem Fall zu behandeln und zu beantworten. Nach Möglichkeit ist auf eine Vermittlung hinzuwirken. Beschwerden über Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen als Versicherungsvermittler sind auch der FMA zur Kenntnis zu bringen.
(2)Absatz 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten mit vergleichbaren Stellen anderer Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit anderer Beschwerde- und Schlichtungsstellen zu fördern.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen wurde § 365z1 als § 365za erfasst.Aus dokumentalistischen Gründen wurde Paragraph 365 z, eins, als Paragraph 365 z, a, erfasst.