Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 373 h,

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Ausstellung von Bescheinigungen

Paragraph 373 h,

Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR sowie einer Gesellschaft im Sinne des Paragraph 373 a, Absatz 3, folgende Bescheinigungen auszustellen:

  1. Ziffer eins
    zum Zweck der Erbringung von Dienstleistungen eine Bescheinigung über die rechtmäßige Niederlassung zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit und die Berechtigung zur Ausübung dieser Tätigkeit,
  2. Ziffer 2
    zum Zweck der Niederlassung oder der Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR eine Bescheinigung über eine inländische Ausbildung oder Befähigung, die zur Ausübung einer in diesem Bundesgesetz geregelten Tätigkeit berechtigt sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen fachlichen Tätigkeit in einem Gewerbe.