Absatz einsDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR als ausreichenden Nachweis der Befähigung mit Bescheid anzuerkennen, wenn
- Ziffer einsdie Tätigkeiten allenfalls in Verbindung mit einer einschlägigen Ausbildung nach Art und Dauer den Voraussetzungen der Verordnung gemäß Absatz 2, entsprechen und
- Ziffer 2keine Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, vorliegen.