Gewerbeordnung 1994
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
Paragraph 365 w,
27.02.2008
15.06.2010
Die Gewerbebehörden haben umgehend die Meldestelle zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Gewerbetreibenden durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.