Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 w,

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

§ 365w.

Die Gewerbebehörden haben umgehend die Meldestelle zu unterrichten, wenn sie im Rahmen von Prüfungen, die sie bei den Gewerbetreibenden durchführen, oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stoßen, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten.