Absatz einsDie Gewerbetreibenden sowie gegebenenfalls deren leitendes Personal und deren Angestellte haben
- Ziffer einsdie Meldestelle von sich aus umgehend zu informieren, wenn sie wissen, einen Verdacht oder einen berechtigten Grund zur Annahme haben, dass eine Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begangen oder zu begehen versucht wurde oder wird und
- Ziffer 2der Meldestelle auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.