Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 365 t,

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Außerkrafttretensdatum

15.06.2010

Text

Meldepflichten

Allgemeines

§ 365t.

Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.