Gewerbeordnung 1994
BGBl.Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
Paragraph 365 t,
27.02.2008
15.06.2010
Meldepflichten
Die Gewerbetreibenden haben Transaktionen, die einen Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besonders nahe legen, besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Dies gilt insbesondere für komplexe oder unüblich große Transaktionen oder Transaktionen von unüblichem Muster ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder erkennbaren rechtmäßigen Zweck.