Absatz einsDie §§ 365m bis 365z setzen die Richtlinie 2005/60/EG zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung sowie die Richtlinie 2006/70/EG mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG für den Bereich dieses Bundesgesetzes um.