Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 289,

Inkrafttretensdatum

27.02.2008

Text

Paragraph 289,

  1. Absatz einsEine Verordnung der Gemeinde nach Paragraph 286, Absatz eins, ist zu erlassen, wenn ein Bedarf nach der Abhaltung des Marktes angenommen werden kann und nicht zu befürchten ist, daß das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, am Schutz der Gesundheit und am ungestörten Straßenverkehr beeinträchtigt oder daß die wirtschaftliche Lage der ansässigen Gewerbetreibenden wesentlich ungünstig beeinflußt wird. Eine solche Verordnung darf die Ermächtigung enthalten, mit der Durchführung eines Marktes oder aller Märkte einen Dritten zu betrauen.
  2. Absatz 2Eine Verordnung gemäß Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Angabe des Gebiets innerhalb der Gemeinde, auf dem der Markt abgehalten wird;
    2. Ziffer 2
      die Bestimmung der Markttage und der Marktzeiten, an denen der Markt abgehalten wird (Markttermine);
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung der Waren oder Warengruppen, die den Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden.