Absatz einsBei der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung handelt es sich um das Anbieten, Vorschlagen oder Durchführen anderer Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Abschließen von Versicherungsverträgen oder das Mitwirken bei deren Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall. Es kann sich dabei insbesondere um Versicherungsagenten- oder um Versicherungsmaklertätigkeiten im Sinne des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG), Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der geltenden Fassung, und des Maklergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1996,, in der geltenden Fassung, handeln.