Absatz einsEiner Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Berufsdetektive (Paragraph 94, Ziffer 62,) bedarf es für
- Ziffer einsdie Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- Ziffer 2die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- Ziffer 3die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- Ziffer 4die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- Ziffer 5die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- Ziffer 6die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen,
- Ziffer 7den Schutz von Personen,
- Ziffer 8Das Aufspüren von Geräten zur unberechtigten Übertragung von Bild und Ton, von elektronisch gespeicherten Daten und der damit verbundenen Schutzmaßnahmen Ziffer 2, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.