Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,
BG
Paragraph 58,
27.02.2008
01.01.9000
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
Gewerbetreibende, die den Handel und die Vermittlung des Handels mit vervielfältigten Schriften oder vervielfältigten bildlichen Darstellungen ausüben, dürfen Bestellungen auf diese Druckwerke von Haus zu Haus entweder selbst sammeln oder durch ihre Bevollmächtigten (Handlungsreisenden) sammeln lassen. Die Gewerbetreibenden und die Bevollmächtigten müssen amtliche Legitimationen (Paragraph 62,) mit sich führen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorweisen. Das Sammeln solcher Bestellungen an sonstigen Orten, insbesondere auf der Straße, ist verboten. Paragraph 57, findet keine Anwendung.
02.11.2022
10007517
NOR40096318