Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt.
  2. Absatz 2,Bevor eine Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem erfolgt, hat die Behörde einen Auftrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, zu erteilen. Die Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem ist unzulässig, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch einen Zustelldienst vorliegen.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Artikel 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096054