Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist, der Bundesminister für Gesundheit und Frauen betraut und zwar
- Ziffer einshinsichtlich des Paragraph 59, Absatz 3 und des Paragraph 60, Absatz 7, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 79, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.