Kurztitel

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Wurden von einem oder mehreren Beschwerdeführern in einer Beschwerde mehrere Bescheide angefochten, so ist die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (Paragraph 47,) so zu beurteilen, wie wenn jeder der Bescheide in einer gesonderten Beschwerde angefochten worden wäre.
  2. Absatz 2,Für Verhandlungen, die in den Fällen des Absatz eins, am selben Tag oder an unmittelbar aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden, sind Fahrtkosten jeder obsiegenden Partei so zu ersetzen, wie wenn nur eine Verhandlung stattgefunden hätte. Jeder obsiegenden Partei sind Aufenthaltskosten für denselben Zeitraum nur einmal, der Verhandlungsaufwand für jede mündliche Verhandlung zu ersetzen. Kommissionsgebühren, die Eingabengebühr nach Paragraph 24, Absatz 3 und Barauslagen sind in dem Ausmaß zu ersetzen, in dem sie zu entrichten waren.
  3. Absatz 3,Haben in den Fällen des ersten Satzes des Absatz 2, für die Fahrtkosten einer obsiegenden Partei gemäß Paragraph 47, Absatz 4, mehrere Rechtsträger aufzukommen, so sind sie von diesen Rechtsträgern zu gleichen Teilen zu tragen.