Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Verfahren

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der römisch eins. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die Paragraphen 58, Absatz eins und 61, Paragraph 61 a und der römisch vier. Teil mit Ausnahme der Paragraphen 67 a bis 67 h des AVG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann nur ergriffen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Vollstreckung unzulässig ist oder
    2. Ziffer 2
      die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder
    3. Ziffer 3
      die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit Paragraph 2, im Widerspruch stehen.
  3. Absatz 3,Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Sie geht
    1. Ziffer eins
      in einer Angelegenheit der Sicherheitsverwaltung an die Sicherheitsdirektion,
    2. Ziffer 2
      in einer sonstigen Angelegenheit der Bundesverwaltung an den Landeshauptmann und
    3. Ziffer 3
      in einer Angelegenheit der Landesverwaltung an die Landesregierung.
    Die demnach zuständige Behörde entscheidet endgültig.