Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
BG
Paragraph 166,
01.01.2008
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Zustellungen an den Beschuldigten sind nach Maßgabe des Paragraphen 81 bis 83 StPO vorzunehmen. Der Einleitungsbeschluß und das Erkenntnis der Disziplinarkommission sind dem Disziplinarbeschuldigten zu eigenen Handen zuzustellen. Hat der Beschuldigte einen Verteidiger bestellt, so ist, von Ladungen und vom Fall des Paragraph 154, Absatz 2, abgesehen, nur an diesen zuzustellen.
ÜR: Art. römisch 24 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
15.09.2022
10011138
NOR40094004