Absatz einsDie Sicherheitsbehörden können davon Abstand nehmen, gefährlichen Angriffen vorzubeugen oder ein Ende zu setzen, soweit ein überwiegendes Interesse
- Ziffer einsan der Abwehr krimineller Verbindungen oder
- Ziffer 2am Verhindern eines von einem bestimmten Menschen geplanten Verbrechens (Paragraph 17, StGB) gegen Leben, Gesundheit, Sittlichkeit, Freiheit oder Vermögen noch während seiner Vorbereitung (Paragraph 16, Absatz 3,)
besteht. Paragraph 5, Absatz 3, StPO bleibt unberührt.