Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 122,

  1. Absatz eins,Über jede Durchsuchung nach Paragraph 120, Absatz eins, erster Satz letzter Halbsatz hat die Kriminalpolizei sobald wie möglich der Staatsanwaltschaft zu berichten (Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 2,), welche im Nachhinein eine Entscheidung des Gerichts über die Zulässigkeit der Durchsuchung (Paragraph 99, Absatz 3,) zu beantragen hat. Wird die Bewilligung nicht erteilt, so haben Staatsanwaltschaft und Kriminalpolizei mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln den der gerichtlichen Entscheidung entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
  2. Absatz 2,Werden bei einer Durchsuchung Gegenstände gefunden, die auf die Begehung einer anderen als der Straftat schließen lassen, derentwegen die Durchsuchung vorgenommen wird, so sind sie zwar sicherzustellen; es muss jedoch hierüber ein besonderes Protokoll aufgenommen und sofort der Staatsanwaltschaft berichtet werden.
  3. Absatz 3,In jedem Fall ist dem Betroffenen sogleich oder längstens binnen 24 Stunden eine Bestätigung über die Durchsuchung und deren Ergebnis sowie gegebenenfalls die Anordnung der Staatsanwaltschaft samt gerichtlicher Entscheidung auszufolgen oder zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092931