Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28 a

Inkrafttretensdatum

12.12.2007

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 28 a,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Eintragungen in Verzeichnisse, wie etwa Branchen-, Telefon- oder ähnliche Register, mit Zahlscheinen, Erlagscheinen, Rechnungen, Korrekturangeboten oder ähnlichem zu werben oder diese Eintragungen auf solche Art unmittelbar anzubieten, ohne entsprechend unmißverständlich und auch graphisch deutlich darauf hinzuweisen, daß es sich lediglich um ein Vertragsanbot handelt.
  2. Absatz 2,Ziffer 21, des Anhangs bleibt davon unberührt.

Schlagworte

Branchenregister, Telefonregister

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40091902