Kurztitel

Ausländerbeschäftigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2011

Text

Kontingente für die befristete Zulassung von Ausländern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Im Falle eines vorübergehenden zusätzlichen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, innerhalb des hiefür nach der Niederlassungsverordnung (Paragraph 13, NAG) vorgegebenen Rahmens jeweils mit Verordnung zahlenmäßige Kontingente
    1. Ziffer eins
      für eine zeitlich befristete Zulassung ausländischer Arbeitskräfte in einem bestimmten Wirtschaftszweig, in einer bestimmten Berufsgruppe oder Region oder
    2. Ziffer 2
      für die kurzfristige Zulassung ausländischer Erntehelfer, die zur sichtvermerksfreien Einreise in das Bundesgebiet berechtigt sind,
    festzulegen.
  2. Absatz eins a,Die nach Paragraph 13, NAG festgelegte Höchstzahl für befristet zugelassene ausländische Arbeitskräfte darf im gewichteten Jahresdurchschnitt nicht überschritten werden; zeitlich begrenzte Überschreitungen dieser Höchstzahl sind zulässig, sofern der Jahresdurchschnitt insgesamt nicht überschritten wird.
  3. Absatz 2,Den Ländern ist die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung von Kontingenten gemäß Absatz eins, Vorschläge über deren Höhe nach Anhörung der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer auf Landesebene sowie unter Berücksichtigung der regionalen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zu erstatten. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf die Vorschläge der Länder Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3,Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten zu erteilen. Ausländer, die bereits über einen Aufenthaltstitel verfügen oder Niederlassungsfreiheit haben, sind zu bevorzugen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung eine Verlängerung um höchstens sechs Monate einräumen, wenn der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Für Ausländer, die schon in den vorangegangenen drei Jahren jeweils im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, Ziffer eins, im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft beschäftigt waren und den Übergangsbestimmungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a,), können in diesem Wirtschaftszweig Beschäftigungsbewilligungen von vornherein bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten erteilt werden.
  5. Absatz 3 a,Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Erntehelferkontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen zu erteilen und nicht verlängerbar.
  6. Absatz 4,Für einen Ausländer dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von zwölf Monaten innerhalb von 14 Monaten erteilt werden.
  7. Absatz 5,Für Ausländer, die über einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums oder einer Schulausbildung verfügen, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingenten gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 nur für eine Gesamtdauer von höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr erteilt werden.
  8. Absatz 5 a,Für Ausländer, die über keinen Aufenthaltstitel verfügen und keine Niederlassungsfreiheit genießen, jedoch an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind, dürfen Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen eines Kontingents gemäß Absatz eins, nur nach Vorlage einer fremdenpolizeilichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (Paragraph 31, Absatz 2, FPG) erteilt werden. Mit der Vorlage dieser Bescheinigung gilt Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, als erfüllt.
  9. Absatz 6,Beschäftigungsbewilligungen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Wochen, die für einen an sich zur sichtvermerksfreien Einreise berechtigten Ausländer erteilt werden, sind in dessen Reisedokument ersichtlich zu machen.