Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

09.11.2007

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Verbindung mit der Ausweisung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
    1. Ziffer eins
      der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
    3. Ziffer 3
      einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
    4. Ziffer 4
      einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
  2. Absatz 2,Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
    2. Ziffer 2
      diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
  3. Absatz 3,Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
  4. Absatz 4,Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.