Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
- Ziffer einsProduktionserstattungen,
- Ziffer 2Übergangsvergütungen,
- Ziffer 3Denaturierungsprämien,
- Ziffer 4Nichtvermarktungsprämien,
- Ziffer 5Käuferprämien,
- Ziffer 6flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
- Ziffer 7Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
- Ziffer 8Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
- Ziffer 9Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
- Ziffer 10Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
- Ziffer 11Beihilfen für private Lagerhaltung,
- Ziffer 12Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
- Ziffer 13Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
- Ziffer 14Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
- Ziffer 15sonstigen Vergünstigungen
einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.