Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

04.06.2008

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

2. Abschnitt
Vorschriften zu Marktordnungsmaßnahmen

Beihilferegelungen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei
    1. Ziffer eins
      Produktionserstattungen,
    2. Ziffer 2
      Übergangsvergütungen,
    3. Ziffer 3
      Denaturierungsprämien,
    4. Ziffer 4
      Nichtvermarktungsprämien,
    5. Ziffer 5
      Käuferprämien,
    6. Ziffer 6
      flächenbezogenen oder produktbezogenen Beihilfen,
    7. Ziffer 7
      Vergütungen für frühe Aufnahme von Marktordnungswaren,
    8. Ziffer 8
      Vergütungen im Zusammenhang mit der Destillation,
    9. Ziffer 9
      Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme von Marktordnungswaren aus dem Handel,
    10. Ziffer 10
      Vergütungen zum Ausgleich von Lagerkosten,
    11. Ziffer 11
      Beihilfen für private Lagerhaltung,
    12. Ziffer 12
      Beihilfen zur Erleichterung des Absatzes,
    13. Ziffer 13
      Beihilfen für die Herstellung von Marktordnungswaren, die für bestimmte Zwecke verwendet werden,
    14. Ziffer 14
      Vergütungen für die Aufgabe der Produktion und
    15. Ziffer 15
      sonstigen Vergünstigungen
    einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.
  2. Absatz 2,In Verordnungen nach Absatz eins, können, soweit dies in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorgesehen ist, auch Preise vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherstellung des Zwecks der Maßnahme erforderlich ist. Die Preisermittlung hat unter Bedachtnahme auf die anfallenden Kosten sowie den Zweck der Maßnahme zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40089411