wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder Kindes der Person, mit der der Landeslehrer in Lebensgemeinschaft lebt oder
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,
Paragraph 59
01.07.2007
17.06.2009
Pflegefreistellung
Paragraph 59, (1) Der Landeslehrer hat - unbeschadet des Paragraph 57, - Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist: