Regelungen über den Betrieb und das Qualitätssystem von Blutspendeeinrichtungen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2007,
V
Paragraph 16,
04.07.2007
QS-VO-Blut
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 82/07 Sonstiges Gesundheitsrecht
Im Rahmen der für die lückenlose Nachvollziehbarkeit der Transfusionskette zu führenden Dokumentation muss jeder Spender, jede gewonnene Bluteinheit oder gewonnene Blutbestandteileinheit einschließlich des Datums der Gewinnung und jeder hergestellte Blutbestandteil sowie alle Einrichtungen, an die ein bestimmter Blutbestandteil geliefert wurde, eindeutig identifizbar sein.
25.10.2017
20005373
NOR40088566