durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweisbar ins Ausland verbracht
Normverbrauchsabgabegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,
Paragraph 12 a
24.05.2007
17.06.2009
Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007
Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,
Wird ein Fahrzeug
Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.