Kurztitel

Normverbrauchsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2007,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12 a

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

17.06.2009

Beachte

Bezugszeitraum: ab. 1.1.2007

Paragraph 15, Absatz 8, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2006,

Text

Paragraph 12 a,

Wird ein Fahrzeug

dann wird die Abgabe vom gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet.

Voraussetzung für die Vergütung ist die Bekanntgabe der Fahrgestellnummer (der Fahrzeugidentifizierungsnummer) des Fahrzeuges, für das die Vergütung beantragt wird.