Absatz einsDas Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,
- Ziffer einsdass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
- Ziffer 2bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
- Ziffer 3bei eingetragenen Personengesellschaften ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
- Ziffer 4das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.