Kurztitel

Gewerbeordnung 1994

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.01.2007

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Text

Besondere Voraussetzungen

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Das Gewerbe der Rauchfangkehrer darf nur von natürlichen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, deren persönlich haftende Gesellschafter natürliche Personen sind, ausgeübt werden. Die Ausübung des Gewerbes der Rauchfangkehrer erfordert weiters,
    1. Ziffer eins
      dass der Anmelder nicht schon im selben oder in zwei verschiedenen Kehrgebieten das Rauchfangkehrergewerbe als Gewerbeinhaber ausübt oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer im Rauchfangkehrergewerbe tätig ist,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen die österreichische Staatsbürgerschaft und ihren Wohnsitz im Inland,
    3. Ziffer 3
      bei eingetragenen Personengesellschaften ihre Hauptniederlassung im Inland und die österreichische Staatsbürgerschaft der geschäftsführungs- und vertretungsbefugten Gesellschafter sowie deren Wohnsitz im Inland und
    4. Ziffer 4
      das Vorliegen eines Bedarfes nach der beabsichtigten Gewerbeausübung.
  2. Absatz 2,Bei der Feststellung des Bedarfes ist vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen.
  3. Absatz 3,Den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 bezeichneten Voraussetzungen haben die Gewerbetreibenden auch während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung zu entsprechen. Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (Paragraph 361, Absatz eins,) zu entziehen, wenn diese Voraussetzungen nicht mehr zur Gänze erfüllt werden.
  4. Absatz 4,Eine Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, liegt vor, wenn der Anmelder persönlich haftender Gesellschafter einer eingetragenen Personengesellschaft ist, die zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigt ist, oder wenn dem Anmelder sonst ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer zur Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes berechtigten Personengesellschaft des Handelsrechtes zusteht.